Zusammenfassung der ab 27. Dezember österreichweit gültigen Corona-Sport-Regeln (im Speziellen für NÖ-Quelle: www.sportaustria.at)
- Sport ist in Sportstätten erlaubt, allerdings nur zwischen 5 und 22 Uhr.
- In allen Sportstätten besteht FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung selbst.
- Innerhalb von Sportstätten gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Teilnehmen dürfen demnach nura. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind
b. Kinder bis zum 12. Geburtstag ohne Impfung
c. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (ärztliche Bestätigung notwendig).
d. Personen im corona-nachweispflichtigen Alter bis zum Ende der Schulpflicht mit einem in der betreffenden Woche vollständig geklebten Ninja-Schulpass (dieser gilt formal als 2G-Äquivalent), also de facto bis zum 15. Geburtstag.
Wichtig: Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren. - Ausnahmen von der 2G-Regel:a. Öffentliche (für die Allgemeinheit zugängliche) Sportstätten im Freien (!) dürfen ohne 2G-Nachweis zur Sportausübung betreten werden. Dabei gelten die generellen Lockdown-Bestimmungen und Einschränkungen für Ungeimpfte/Ungenesene.
b. Für Trainer*innen gelten die Arbeitsplatzregeln (sinngemäß), ebenso für vom Ministerium namentlich freigegebene Spitzensportler*innen (demnach 3G). - Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des 2G-Nachweises (oder Äquivalents, siehe oben) notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.
- Ohne fix zugewiesene Plätze sind “Zusammenkünfte” (konkret: Gruppen-Trainings udgl.) mit maximal 25 Teilnehmer*innen erlaubt (egal ob indoor oder outdoor). Allerdings sind mehrere solche Zusammenkünfte zeitgleich oder überlappend am selben Ort möglich, wenn sichergestellt ist, dass keinerlei Vermischung der beteiligten Personen erfolgt.
Wichtig zu wissen: Trainer*innen zählen bei den 25 Personen NICHT mit, sondern extra. Allerdings zählen tatsächlich die Köpfe, d.h. insbesondere bei Eltern-Kind-Einheiten dürfen es insgesamt nicht mehr als 25 sein. - Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen (“Zusammenkünfte”) ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den ÖFT vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer bei Zusammenkünften mit Beteiligung von Nicht-Spitzensportler*innen (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.
- Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden. Pro Kinder-/Jugend-Gruppe mit 25 Personen sind maximal 4 Betreuungspersonen erlaubt.
(ÖFT-Generalsekretär Robert Labner, 26. Dezember 2021)